Satzung

des Vereins „Freunde und Förderer des Literarischen Kabaretts in der Tradition der ‚Stachelschweine‘“ e. V., in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2026.

Inhalt

§ 1

Name. Sitz. Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Literarischen Kabaretts in der Tradition der ‚Stachelschweine‘“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1)Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung des gesellschaftskritischen, komisch-unterhaltenden und/oder künstlerisch-ästhetischen literarischen und politischen Kabaretts als eigenständiger Kunstform, um dadurch zur Förderung von Kunst und Kultur, der internationalen Verständigung und des demokratischen Staatswesens beizutragen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  • die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen insbesondere im Zusammenhang mit Produktionen des literarischen und politischen Kabaretts,
  • die Mitfinanzierung und Mitproduktion von künstlerisch wichtigen Vorhaben von Kabaretttheatern, von Gastspielen von Kabarettensembles im In- und im Ausland, von Gastspielen namhafter Künstler in Kabaretttheatern und des internationalen und nationalen Künstlernachwuchses,
  • die Förderung der Kommunikation zwischen den am Betrieb von Kabaretttheatern beteiligten Akteuren,
  • die Darstellung von Kabaretttheatern in der Öffentlichkeit.

(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche oder juristische Person oder parteifähige Vereinigung werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

(2)Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines Antrages in Textform unter Anerkennung dieser Satzung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3)Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung bekannt gemacht.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a)durch Tod der natürlichen Person oder durch Auflösung der juristischen Person bzw. der parteifähigen Vereinigung,
  2. b)durch Austritt, der in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
  3. c) durch Streichung von der Mitgliederliste bei nachhaltigem Zahlungsverzug durch einfachen Vorstandsbeschluss, wenn der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Mahnung gezahlt wird, oder
  4. d)durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss entscheidet. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5

Organe des Vereins

(1)Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

(2)Der Vorstand kann zudem einen Beirat einrichten, der aus höchstens neun Mitgliedern bestehen soll.

§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: Änderungen der Satzung, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, Bestellung von Rechnungsprüferinnen oder -prüfern sowie die Auflösung des Vereins.

§ 7

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Für die Wirksamkeit der Einladung genügt die Versendung an die von dem jeweiligen Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse.

(2)Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(3)Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

(2)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen entsenden eine benannte Vertretung.

(3)Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen oder der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

(4)Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der oder dem Protokollführenden und von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu zeichnen ist.

§ 9

Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Eine oder einer von beiden muss der/die Vorsitzende oder seine Stellvertretung sein.

(3)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden kann mit dem Amt des Schatzmeisters oder des Schriftführers vereinigt werden. Im Übrigen ist die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person unzulässig.

§ 10

Aufgaben des Vorstands

(1)Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, sowie die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2)Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks.

§ 11

Bestellung des Vorstands

(1)Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Blockwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt.

(2)Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so nehmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands dessen Aufgaben bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung wahr.

§ 12

Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seine Stellvertretung.

(2)Die Beschlüsse des Vorstands sollen protokolliert werden. Das Protokoll ist von der oder dem Protokollführenden sowie von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu zeichnen.

(3)Bei den Sitzungen des Vorstands hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kabarett-Theaters „Die Stachelschweine“ Teilnahme- und Rederecht.

§ 13

Leitung der Geschäftsstelle

Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine(n) Leiter(in) der Geschäftsstelle bestellen und diese(n) mit den erforderlichen rechtsgeschäftlichen Vollmachten ausstatten. Für die Leitung der Geschäftsstelle kann eine Vergütung vereinbart werden.

§ 14

Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt eine(n) Rechnungsprüfer(in), die bzw. der nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsgremien angehören darf. Diese(r) ist für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie bzw. er prüft den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres und berichtet der Mitgliederversammlung über die erfolgte Prüfung.

§ 15

Beirat

(1)Der Vorstand kann einen Beirat einrichten.

(2)Der Beirat unterstützt den Verein in Abstimmung mit dem Vorstand bei der Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele. Er soll aus nicht mehr als neun Mitglieder bestehen.

(3)Zu Beiratsmitgliedern sollen insbesondere Persönlichkeiten aus Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik berufen werden, die durch ihr Wirken in der Öffentlichkeit zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke erheblich beitragen können. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4)Der Vorstand entscheidet über die Ernennung als Beiratsmitglied. Die Mitglieder werden für eine Dauer von zwei Jahren ernannt. Der Vorstand kann die Ernennung ohne Begründung jederzeit widerrufen. Dem Beiratsmitglied ist jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5)Der Beirat berichtet in jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 16

Auflösung oder Beendigung des Vereins. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungieren die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren, wobei für die Vertretung des Vereins im Liquidationsstadium § 9 Absatz 2 entsprechend gilt; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Zustimmung der Finanzverwaltung erfolgen.

(3)Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17

Ergänzende Bestimmungen

(1)Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

(2)Der Vorstand ist berechtigt, die für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins notwendigen Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen.